3.1.4 Zur stillschweigenden Genehmigung von Abrechnungen
OGH: Im Anlassfall hat der Verwalter jährlich Zinslisten, Betriebskostenabrechnungen, Jahresmietabrechnungen hinsichtlich jedes Mietobjekts und Hausabrechnungen, in denen er die Betriebskostenausgaben und sonstigen Ausgaben des Hauses den Betriebskosteneinnahmen und Hauptmietzinseinnahmen gegenüberstellte, erstellt und diese Abrechnungen den Antragstellern jedes Jahr Mitte Jänner übergeben. Diese Abrechnungen wurden von den Antragstellern „zustimmend zur Kenntnis genommen“, sie erhoben niemals Einwendungen oder beanstandeten die Abrechnungen sonst in irgendeiner Weise. Sie forderten auch keine weiteren Informationen, Unterlagen oder Überprüfungsmöglichkeiten, etwa in Form von Belegeinsicht, ein.