1.8.4 Eintritt bei Unternehmensveräußerung und -verpachtung (§ 12a MRG)
Anwendungsbereich
Ähnlich der Abtretung von Mietrechten unter Lebenden (§ 12 MRG) regelt § 12a MRG die Abtretung von Mietrechten an Geschäftsräumlichkeiten. Ziel der Bestimmung des § 12a MRG ist die (ex lege) Weitergabe des Mietvertrages an den Käufer des Unternehmens, der dieses als natürliche oder juristische Person weiterführt. Die Übertragung des Mietrechts soll ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen können. Im Gegenzug soll der Vermieter – wie bei einer Neuvermietung – die Möglichkeit zur Mietzinsanhebung auf den angemessenen Mietzins haben.