1.7 Verbotene Vereinbarungen
Allgemein
In § 27 Abs 1 MRG sind für den Vollanwendungsbereich des MRG ein Katalog nichtiger, verbotener und strafbarer Vereinbarungen aufgezählt. Diese Bestimmungen sollen den (neuen) Mieter schützen, da dieser sich beim Abschluss eines Mietvertrages in einer Zwangslage befinden kann und noch keine gesicherte Rechtsposition innehat (LGZ Wien 39 R 136/05x). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung – und dessen Konsequenzen – ist das Zustandekommen eines Mietvertrages bzw eine Vereinbarung über eine Ablöse im Zusammenhang mit einem Mietvertrag. Sofern auf einen erhofften Mietvertrag Zahlungen (zB unzulässige Ablösen) getätigt werden, kommen nur Rückforderungsansprüche aufgrund des allgemeinen Zivilrechts (analog § 1435 ABGB) im streitigen Verfahren in Betracht.