7.1 Änderung ohne Inanspruchnahme allgemeiner Teile
Ist eine Änderung ohne Inanspruchnahme allgemeiner Teile geplant, so gibt es die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die das Gericht bei der Ersetzung der Zustimmung zu beachten hat: Die Änderung darf zu keiner Schädigung des Hauses führen, es darf auch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel durch Lärm, Schmutz, erhöhte Frequenz sowie Überbeanspruchung allgemeiner Teile vorliegen. Außerdem darf das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt werden und die geplante Änderung keine Gefahr für die Sicherheit des Hauses darstellen. Hier ist häufig die Gefahr des offenen Hauses von erhöhter Relevanz. Wird das Haus zum Beispiel durch Eröffnung eines Kindergartens oder einer Arztpraxis in einem Wohnungseigentumsobjekt auch für den Verkehr für Liegenschaftsfremde geöffnet, so stellt dies unter Umständen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für die anderen Wohnungseigentümer dar. Außerdem kann es zu einer Überbeanspruchung allgemeiner Teile des Hauses durch liegenschaftsfremde Personen, beispielsweise bei der Liftnutzung, kommen.