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Julia Gaggl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Verwaltungshonorar bei Wohnungseigentum

Das WEG 2002 enthält keine Honorarbestimmungen für die Verwaltertätigkeit. Honorarvereinbarungen können daher im Rahmen der Privatautonomie vertraglich frei vereinbart werden. Dies freilich nur innerhalb der allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen (wie beispielsweise List, Irrtum, Wucher und Sittenwidrigkeit):

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