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Dokument-ID: 1007390
2.3.1 Honorar für die Verwaltung von Miethäusern
§ 22 MRG sieht die so genannte Verwaltungsgebühr vor, welche den Mietern eines Gebäudes im Vollanwendungsbereich des MRG unter dem Titel „Betriebskosten“ weiterverrechnet werden darf.