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Dokument-ID: 1023399
1.9.2 Befristungsabschlag
Allgemein
Nur im Vollanwendungsbereich des MRG ist ein Befristungsabschlag vorgesehen. Somit unterliegen nur jene Mietverhältnisse der Regelung über den Befristungsabschlag, die bereits den strengen Mietzinsbeschränkungen des § 16 Abs 1 bis 6 MRG unterliegen. Lediglich im Bereich der freien Mietzinsbildung ist für befristete Mietverhältnisse kein Befristungsabschlag zu berechnen.