4.5.4 5 Ob 233/22h: Neufestsetzung der Nutzwerte
Sachverhalt
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Antragstellerin beantragte am 07.10.2021 die Neufestsetzung der Nutzwerte, da die Dachbodenlagerräume der Wohnungen W 11, 12, 13 und 14 nachträglich in Wohnräume umgebaut wurden. Diese Änderungen beeinflussen die Nutzwerte erheblich. Gem § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 kann jeder Miteigentümer die gerichtliche Nutzwertfestsetzung innerhalb eines Jahres nach Vollendung der Bauarbeiten beantragen. In Top 14 wurde die Umgestaltung am 05.02.2021 abgeschlossen, als die Baubehörde die Nutzungsänderung bewilligte.