5.4.11 Pflicht zur Rücklagenbildung und deren Verwendung
Bildung von Rücklagen nur für eine Liegenschaft zulässig
Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte einzige Liegenschaft abgestellt. Dies gilt im Besonderen auch für die Rücklage, die als Vermögen der Eigentümergemeinschaft zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach § 32 WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist. Auch über die Erhöhung und Herabsetzung der Rücklage entscheiden ausschließlich die Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft. Die Bildung einer gemeinsamen Rücklage für mehrere Liegenschaften, die durch einen gemeinsamen Verwalter verwaltet werden, ist somit unzulässig (OGH 5.7.1994, 5 Ob 78/93).