3.2.16 Zur Frage, ob die Anpassung an aktuelle Baustandards als ordentliche, oder außerordentliche Verwaltung zu bewerten ist
Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer eines Hauses, das aus 10 Objekten besteht. Die Hausverwalterin leitete am 22.05.2017 im Rahmen einer Eigentümerversammlung eine Abstimmung betreffend den vollständigen Austausch aller Balkongeländer ein. Laut ihrer Bekanntgabe stimmten 75 % für den Austausch. Rücklagen waren keine vorhanden, weshalb die HV dem Antragssteller kosten iHv rund EUR 3.000,– vorschrieb. Er verdient rund EUR 2.000,–. Die Balkone entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Der Antragsteller brachte vor, dass die Balkone vor einigen Jahren erneuert wurden und somit ao Verwaltung vorliege. Es handle sich nicht um eine Verbesserung, die allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereiche. Die Antragsgegner brachten vor, der Balkon sei ua aufgrund von Vermorschung zu sanieren. Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ab und stellte fest, dass die Balkone nicht die erforderliche Mindesthöhe erreichen und Öffnungen zur Absturzsicherung die maximale Größe unterschreiten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und stellte fest, dass die Erhaltung der allgemeinen Teile, die über den Erhaltungszweck hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung gehört.