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Dokument-ID: 1005838
3.4.5 Hinweise und Besonderheiten
Den Entscheidungsträgern des Verbandes kommen gem § 17 Abs 1 VbVG – unabhängig von einer allfälligen persönlichen Involvierung – die Rechte eines Beschuldigten zu. Hier ist insbesondere auf das Recht, ohne Angabe von Gründen keine Aussage zu machen, hinzuweisen.