11 Ordentliche Verwaltung
Die ordentliche Verwaltung umfasst alle regelmäßigen, der Erhaltung und Verwaltung dienenden Angelegenheiten einer Eigentümergemeinschaft. Dazu gehören insbesondere kleine Reparaturen, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und verwaltungsübliche Maßnahmen (wie etwa Reinigung, Kleinreparaturen, Abschluss von Versicherungen, Einhebung von Rücklagen und Betriebskostenabrechnungen). Der bestellte Verwalter ist dabei „Machthaber“ der Gemeinschaft: Er vertritt die Gemeinschaft nach außen unbeschränkt (§ 20 Abs 1 WEG) und kann im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne vorherige Eigentümerversammlungs-Beschlüsse eigenverantwortlich handeln. Alle Handlungen und Unterlassungen des Verwalters im Bereich der ordentlichen Verwaltung werden der Gemeinschaft zugerechnet. Die Interessen aller Eigentümer (§ 20 Abs 1 WEG) sowie deren Minderheitenrechte (§ 30 WEG) bleiben dabei stets zu beachten.