3.2.36 Zulässigkeit der Nutzwertfestsetzung durch den WE-Bewerber vor WE-Begründung
OGH: Eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann gem § 10 Abs 1 WEG 2002 in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 bis 4 WEG 2002 „von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber“ beantragt werden. Die Antragslegitimation ist somit ausdrücklich gesetzlich geregelt und ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 10 Abs 1 WEG 2002. Die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 52 Abs 1 WEG 2002, die das „dazugehörige“ Außerstreitverfahren regelt, spielt für die Frage der Antragslegitimation keine Rolle.