3.2.14 Zu Beschränkungen von Allgemeinflächen zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators
Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Die Erstantragstellerin beabsichtigte den Ausbau des Dachgeschoßes samt Aufzug gemäß den Einreichplänen. Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin haben den Dachboden der Liegenschaft niemals benützt, auch nicht in der Zeit, als die Zweitantragsgegnerin noch Hauptmieterin war, obwohl sie über den Dachbodenschlüssel verfügten. Die Erstantragsgegnerin begehrte aufgrund Benützungsregelungsvereinbarungen aus dem Jahr 95/96 die Zustimmung.