9.3 Inhalt, Umfang und Grenzen der Räum- und Streupflichten
Zeitliche Dimension, Flächenumfang und Durchführung
Die Pflichten sind werktäglich und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu erfüllen. Entlang der ganzen Liegenschaft sind vorhandene Gehsteige und Gehwege ausreichend zu säubern und bei Schnee oder Glatteis zu bestreuen. Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu behandeln, in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfronten. Bei der Durchführung sind Gefährdungen und Behinderungen zu vermeiden; erforderlichenfalls sind gefährdete Stellen während der Arbeiten abzusichern. Besonderes Augenmerk ist auf den Abfluss des Wassers, auf Gitter und Rinnsale, auf Leitungs- und Beleuchtungsanlagen sowie – in der geltenden Fassung besonders hervorgehoben – auf den Schutz von Bäumen und Grünflächen bei der Salzstreuung zu legen.