Neu
Dokument-ID: 1035398
9.3 Inhaltlicher Überblick
Das WGG ist auf Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft, einer GmbH und einer AG anzuwenden, wenn diese von der jeweils zuständigen Landesregierung als gemeinnützig anerkannt wurden. Diese Anerkennung kann nur dann erfolgen, soweit die Bedingungen laut WGG erfüllt sind.