2.4.2 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 21 Abs 3, 1 HS WEG)
Liegt ein Umstand vor, der es der Eigentümergemeinschaft unzumutbar macht das Verwaltungsverhältnis fortzusetzen, kann sie sowohl einen befristeten als auch einen unbefristeten Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Diese Form der Kündigung ist an keine Befristungen, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen gebunden. Auch diese Kündigungsmöglichkeit bedarf eines Mehrheitsbeschlusses durch die Eigentümergemeinschaft und kann gegenüber dem Verwalter formfrei erklärt werden.