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Martina Bergmann - Heinz Schinner - Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Haftung des Hausverwalters gegenüber Dritten

Der Hausverwalter handelt im Rahmen einer Vollmacht im Namen des Hauseigentümers; dies auch ohne Offenlegung dieses Vollmachtsverhältnisses, da, sofern sich die Hausverwaltung als solche deklariert, jeder Dritte auf ein Vertretungsverhältnis schließen kann. Die Hausverwaltung ist demgemäß nur zu Handlungen im Rahmen dieser Vollmacht legitimiert. Eine Überschreitung der Vollmacht löst eine Haftung als Scheinvertreter (falsus procurator) aus. Eine die Vollmacht überschreitende Handlung entfaltet keine Wirkung für den vertretenen Eigentümer. Jedenfalls ist die Übernahme einer Haftung gegenüber Dritten im Deckungsumfang der Gebäudehaftpflichtversicherung enthalten.

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