7.3 Mitwirkungsrechte und -pflichten des Verwalters
Mitwirkungsrechte und -pflichten des Verwalters bei den Änderungen nach § 16 WEG 2002 sind nicht vorgesehen. Allfällig kann ein haftungsbegründendes Verhalten dadurch entstehen, dass eine Änderung durch den Verwalter „genehmigt“ bzw erlaubt wird, wobei es hierzu keine gesetzliche Kompetenz gibt. Das kann unter Umständen auch als Abberufungsgrund für den Verwalter bei Gericht geltend gemacht werden. Oder wenn vom Verwalter ein Beschlussverfahren initiiert wird, und mit dem Beschluss durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Maßnahme genehmigt wird. Ein solcher Mehrheitsbeschluss kann aber keine rechtliche Wirkung entfalten und insbesondere die geplante Maßnahme auch nicht legitimieren. Wird dann zum Beispiel im Vertrauen auf den sachkundigen Rat des Verwalters eine Maßnahme durchgeführt, die dann über Klage eines anderen Wohnungseigentümers beseitigt wird, so könnte ein haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Verwalters vorliegen. Hier ist bei der Auskunftserteilung also besondere Vorsicht walten zu lassen.