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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.2 Nichtigkeit und Rückforderungsanspruch

Nichtigkeit

Die rechtliche Konsequenz bei Abschluss einer verbotenen Vereinbarung nach § 27 Abs 1 MRG ist die Nichtigkeit der Vereinbarung. Die Vereinbarung ist also nicht bloß anfechtbar, sondern fällt tatsächlich weg. In Wahrheit handelt es sich aber lediglich um eine „Teilnichtigkeit“. Es fällt nur die unzulässige Bestimmung im Mietvertrag (zB unzulässige Ablöse) weg, der Rest des Mietvertrages soll bestehen bleiben. Wenn der Mietvertrag zur Gänze nichtig wäre, müsste der Mieter auch das Mietobjekt zurückstellen.

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