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Dokument-ID: 1051281
3.2.15 Zur abweichenden Vereinbarung gem § 32 WEG 2002
Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer eines Hauses. Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels für die Personenaufzugskosten. Ihre Eigentumswohnung befinde sich im Erdgeschoß, der Personenaufzug verbinde lediglich die Obergeschoße und fahre nicht in den Keller.