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Neu Dokument-ID: 1051281

Autoren von Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG | Judikatur | Leitsatz

3.2.15 Zur abweichenden Vereinbarung gem § 32 WEG 2002

Sachverhalt

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer eines Hauses. Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels für die Personenaufzugskosten. Ihre Eigentumswohnung befinde sich im Erdgeschoß, der Personenaufzug verbinde lediglich die Obergeschoße und fahre nicht in den Keller.

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