2.3.2 Alle Details zur neuen Regelung des § 1319b ABGB
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei der im neuen § 1319b ABGB geregelten Schadenersatzpflicht um eine Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Demgemäß werden in dieser Bestimmung die von Lehre und Rechtsprechung für solche Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätze gleichsam verschriftlicht festgelegt, dies allerdings bezogen auf die spezifischen Kriterien, die für das bei Bäumen relevante Risiko und für die Sorgfaltsanforderungen des Baumhalters von Bedeutung sind. Doch wird dabei unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen auch ein Abwägungselement angesprochen, nämlich ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes. Wenn ein Baum wegen seines besonderen Werts für die Lebensqualität von Menschen oder wegen seiner besonderen ökologischen Bedeutung erhaltungswürdig ist, sollten sowohl seine Fällung als auch sonstige gravierende Eingriffe, wie etwa funktionsbeeinträchtigende Schnittmaßnahmen so weit wie möglich vermieden werden. Freilich kann das besondere Interesse am naturbelassenen Zustand kein absolut zu stellender, sondern nur ein Aspekt unter mehreren sein, weil der Schutz von Leib und Leben selbstverständlich einen eminenten Stellenwert hat und auch die Vermeidung von Sachschäden angestrebt werden muss. Doch wird von der normativen Ausformung dieser Überlegung der Erhaltungswürdigkeit in der neuen Gesetzesbestimmung gewiss ein nicht zu unterschätzender Effekt für die Praxis ausgehen (vgl 313/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf – Erläuterungen).