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Dokument-ID: 1006900
1.2.1 Angebotseinholung im Anwendungsbereich des WEG
Während Satz 1 des § 20 Abs 4 WEG 2002 die Pflicht des Verwalters normiert, auf beabsichtigte Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit ihm in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen hinzuweisen, normiert Satz 2, dass der Verwalter für größere Verbesserungsarbeiten und für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, mindestens drei Angebote einzuholen hat.