1.1 Haftung für fremdes Verhalten
In der wirtschaftlichen Realität ist es üblich, sich zur Besorgung eigener Aufgaben fremder Hilfe zu bedienen, mag dies in Form eigener Dienstnehmer oder der Beauftragung fremder Unternehmen geschehen. Dabei ist stets zu bedenken, dass der Grundsatz nur für eigenes, nicht aber für fremdes sorgfaltswidriges Verhalten zu haften (§ 1313 ABGB), vom Gesetzgeber stark eingeschränkt wurde, und zwar insbesondere in Form der Erfüllungs- (§ 1313a ABGB) und Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB). Um die Frage nach der Haftung und somit auch der Haftungsvermeidung beantworten zu können, muss man daher folgende Vorfragen beantworten: