4.5.8 OGH 5 Ob 219/18v: Konkludente Umwidmung v Wohnungseigentumsobjekten o deren Zubehör in allgemeine Teile der Liegenschaft
Sachverhalt
Der beklagte Wohnungseigentümer, dem ein Liegenschaftsteil (konkret ein Weg) nach den Grundlagen der Nutzwertermittlung („Parifizierung“) als Reihenhausgarten zugewiesen war, ließ auf diesem Wohnweg angrenzend an den Zaun seines Reihenhauses drei große, tonnenschwere Flussbausteine deponieren, sodass breitere Fahrzeuge wie Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettung oder Möbeltransporter nicht mehr auf dem Weg zufahren konnten. Dieser Wohnweg wurde seit seiner Errichtung von allen Wohnungseigentümern als Zufahrtsstraße benützt. Die anderen Wohnungseigentümer begehrten die Beseitigung der Steine (§ 523 ABGB).