© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1006920

Georg Männl - Isabell Vollnhofer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.1 Form der Offenlegungspflicht

Die Aufklärung hat vor Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Weder die Form, noch die Frist vor Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäfts ist vorgeschrieben. Nach den Materialien normiert § 20 Abs 4 WEG 2002 eine Transparenzpflicht (EB zur RV 989 BlgNR XXI. GP 56). Daraus sollte man jedoch nicht den Schluss ableiten, dass eine besonders strenge Form für die Verständigung gilt. Im Gegenteil sollte jede Form genügen, die dieser Transparenzpflicht nachkommt. Eine Verständigung per Post/E-Mail kann ebenso ausreichend sein, wie eine Bekanntgabe in einer Eigentümerversammlung oder ein Aushang im Haus.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Haftungsminimierung in der Immobilienverwaltung in unserem Shop! Zum Shop