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Dokument-ID: 1006917
8.1 Offenlegungspflicht gem § 20 Abs 4 WEG
Beabsichtigt der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen.