4.5.2 OGH 5 OB 118/22x: Kfz-Abstellplatz und Zubehör-Wohnungseigentum
Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft mit sechs Wohnungen und acht Kfz-Abstellplätzen in einer Tiefgarage. Die Antragsgegnerin besitzt mit ihren 102/1.584 Anteilen das ausschließliche Nutzungsrecht am KFZ-Abstellplatz P 8 (12,95 m²) und einen 443 m² großen Gartenanteil 3 als Zubehör-Wohnungseigentum. Dieser Garten ist nur über allgemeine Teile der Liegenschaft zugänglich und durch einen Zaun abgetrennt. Die Antragsteller beantragten eine Neufestsetzung der Nutzwerte, da sie die Verbindung des Eigengartens 3 mit dem Kfz-Stellplatz P 8 gem § 9 Abs 2 Z 1 WEG als Verstoß gegen die Grundsätze der Nutzwertfestsetzung betrachten.