8.1.3 Rechtsfolgen des Verstoßes/Entgeltminderung und Kündigung des Verwaltungsvertrags
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Rechtsgeschäft nicht nichtig sein. Hintergrund dafür ist, dass dieser Vertragsabschlüsse im familiären und wirtschaftlichen Umfeld nicht gänzlich verhindern wollte, weil diese auch günstiger für die Eigentümergemeinschaft sein können (EB zur RV 989 BlgNR XXI. GP 56). Theoretisch wäre es auch möglich, dass ein Verwalter seine Kontakte einsetzt, um besonders günstige Konditionen für die Eigentümergemeinschaft herauszuverhandeln. § 20 Abs 4 WEG 2002 soll daher lediglich für Transparenz sorgen.