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Dokument-ID: 1007303
10.2 Abgrenzung zwischen der Liegenschaftsverwaltung und der Verwaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die Abgrenzung zwischen allgemeinen Teilen und Wohnungseigentumsobjekten erfolgt nicht rein nach räumlichen Kriterien, sondern auch nach funktionalen Gesichtspunkten (vgl RS0112445; RS0069976). Schwierigkeiten stellen sich insbesondere dort, wo die Erhaltungsarbeiten die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen (5 Ob 154/08w).