10.1 Objekt der Verwaltung
§ 1 WEG 2002 sagt, dass dieses Bundesgesetz die Verwaltung der Liegenschaft regelt.
Nach hA macht das WEG 2002 Halt an der Liegenschaftsgrenze und geht ausnahmslos vom Grundbuchskörper aus. Zieht sich eine Wohnungseigentumsanlage über mehrere Liegenschaften, ist der Wohnungseigentümer nur Miteigentümer jener Liegenschaft, auf der sich das mit seinem Miteigentumsanteil verbundene Objekt befindet. Nur zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft besteht also die für das Wohnungseigentum spezifische Rechtsgemeinschaft. Auch die Abrechnungspflicht des Verwalters bezieht sich immer auf eine bestimmte Liegenschaft.