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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Gem § 16 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

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