1.3.1 Mietzinsbildung Allgemein
Freie Mietzinsbildung vs Mietzinsbeschränkungen gem MRG
Grundsätzlich gilt, dass der Mietzins frei gebildet werden kann (freie Mietzinsbildung). Dies bedeutet, dass ausschließlich die Schutzbestimmungen des ABGB, wie beispielsweise Wucher, Verkürzung über die Hälfte, Irrtum, Zwang und List, beachtet werden müssen. Die Grenze bildet somit die Sittenwidrigkeit. Darüber hinaus können die Vertragsparteien den Mietzins nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei vereinbaren. Eine Anfechtung des vereinbarten Mietzinses ist nicht möglich. Die freie Mietzinsbildung gilt somit im Vollausnahme- sowie im Teilanwendungsbereich des MRG.