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Dokument-ID: 962311
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
§ 3. Einhebung und Abfuhr der Abgabe
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.