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Dokument-ID: 937464
3.2 Abgrenzung zum Werkvertrag
Der Werkunternehmer schuldet in der Regel eine „genau umrissene Leistung“ bzw ein Werk. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Folgende Fakten sprechen für das Vorliegen eines Werkvertrages: