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Dokument-ID: 937481
5.2 Überstundenarbeit
Überstundenarbeit liegt vor, wenn
- die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
- die tägliche Normalarbeitszeit, die sich aus der gesetzlich oder kollektivvertraglich zulässigen Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt,