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Ausländerbeschäftigung
Ausländer dürfen nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber für die Beschäftigung des Ausländers eine Bewilligung erteilt wurde. Diese Beschäftigungsbewilligungen sind beim (regional zuständigen) Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen. In diesem Zusammenhang gelten als Ausländer Personen, die weder österreichische Staatsangehörige noch Staatsangehörige der EU sind. Eine Ausnahme stellen Ukrainer mit Ausweis für Vertriebene dar. Diese haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 4. März 2027 und dürfen ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Zudem ist ein Visum nicht erforderlich, da durch den Ausweis für Vertriebene das Aufenthaltsrecht nachgewiesen wird. Staatsangehörige der EU haben freien Arbeitsmarktzugang und können wie österreichische Staatsbürger bewilligungsfrei beschäftigt werden (Arbeitnehmerfreizügigkeit).