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Ulrike Österreicher | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Mutterschutz, Papamonat, Eltern-Karenz, Teilzeit für Eltern

Mutterschutz

Für (werdende) Mütter besteht in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt-Entbindungen beträgt die Frist nach der Geburt mindestens 12 Wochen. Bei Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Ein früheres Beschäftigungsverbot kann aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder aufgrund eines Zeugnisses eines Facharztes für Frauenheilkunde oder innere Medizin bestehen. Für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes erhält die Dienstnehmerin Wochengeld. Der Entgeltanspruch gegen den Dienstgeber entfällt.

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