3 Eigentumsvorbehalt
Ein in der Praxis häufig verwendetes Instrument zur Sicherung einer offenen Kaufpreisforderung ist der Eigentumsvorbehalt der allerdings keine explizite rechtliche Grundlage besitzt. Da im Normalfall mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auch das Eigentum an der Sache an diesen übergeht, selbst wenn der Kaufpreis noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, behält sich der Verkäufer oftmals das Eigentum an der Kaufsache vor: in diesem Fall übereignet der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung der (rechtzeitigen) vollständigen Kaufpreiszahlung. Erst die vollständige Kaufpreiszahlung verschafft dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache.