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Dokument-ID: 938498
3.3 Immobilienertragsteuer
Bei Einkünften aus Grundstücksveräußerungen hat der Verkäufer grundsätzlich eine Immobilienertragsteuer zu entrichten. Diese bemisst sich vom Gewinn, der durch die Veräußerung erzielt wurde. Dieser ergibt sich aus der Differenz des Veräußerungserlöses (= Kaufpreises) und den Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten.