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Dokument-ID: 941013
5.8 Vorarlberg – Grenzabstandsregelungen
Landesforstgesetz Vorarlberg
Die Aufforstung oder Naturverjüngung von Flächen, die weniger als 15 m von fremden landwirtschaftlichen Grundflächen entfernt sind, muss durch die Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden. Die Erteilung der Bewilligung ist an strenge Vorgaben geknüpft. Die maximale Strafhöhe liegt mit EUR 700,– im Bundesländervergleich am niedrigsten.