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Neu Dokument-ID: 941032

Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.6 Steiermark – Errichtung einer Einfriedung

Baugesetz

Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw zu erhalten, dass weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.

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