1.3 Vertragsnaturschutz, Förderungen, Entschädigungen
Beim Vertragsnaturschutz wird zwischen der Naturschutzbehörde und dem Grundstücksbesitzer freiwillig, bei entsprechendem Entgelt, eine Vereinbarung für ein bestimmtes Grundstück oder Areal abgeschlossen. Beispielsweise werden Art und Zeitpunkt der Mahd einer Wiesenfläche oder die Neuanlage von Landschaftsstrukturen, wie Hecken, Flurgehölzen oder Tümpeln, festgelegt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Art der Leistung zugunsten von Natur und Landschaft. Die Ziele des vertraglichen Naturschutzes liegen in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Behörde und Bewirtschaftern zur Erhaltung der ökologischen Funktionen der Kulturlandschaft. Entsprechend flexibel kann der Vertragsnaturschutz gestaltet werden. Ansprechpartner sind die Naturschutzbehörden der Bundesländer.