3.10 Ausländergrundverkehr (Pacht und Nutzungsüberlassung)
Bei der Pachtung durch einen Ausländer kann (zusätzlich zur Genehmigung betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr) auch eine ausländergrundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sein. Die Genehmigungstatbestände, Genehmigungsvoraussetzungen und Zuständigkeiten beim Ausländergrundverkehr sind in den Landesgesetzen unterschiedlich geregelt, und werden hier nicht weiter behandelt. Die Beschränkungen für Ausländer gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der Europäischen Union (EU) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Ausübung der dort verankerten Freiheiten erfolgt bzw soweit sich aus staatsvertraglichen Verpflichtungen eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen ergibt.