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Neu Dokument-ID: 1176829

Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.9 Wien

Bewilligungspflichtig sind gem § 60 Abs 1 lit j BauO die Errichtung von PV-Anlagen sowie die Anbringung von PV-Anlagen an Gebäuden

  • Im Grünland-Schutzgebiet oder in Gebieten mit einer Bausperre
  • In Schutzzonen, wenn keine elektrizitätsrechtliche Anzeige- oder Bewilligungspflicht vorliegt
  • Außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet oder Gebieten mit Bausperre, wenn eine Engpassleistung von mehr als 15 kW vorliegt und keine elektrizitätsrechtliche Anzeige- oder Bewilligungspflicht oder andere Bestimmungen (Eisenbahnrecht, Gewerberecht, Luftfahrtrecht, Abfallrecht) anwendbar sind

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