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Dokument-ID: 1013313
12.8 Schadenersatz statt Gewährleistung
Grundsätzlich bewirkt die Gewährleistung nur die Behebung des Mangels selbst, sodass sonstige Schäden aufgrund des Mangels von der Pflicht zur Gewährleistung nicht umfasst sind. Zur Beseitigung sämtlicher Folgen ist das Recht des Schadenersatzes heranzuziehen.