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Neu Dokument-ID: 937536

Ulrike Österreicher | Praxiswissen | Fachbeitrag

14 Familieneigene Arbeitskräfte

Zu den familieneigenen Arbeitnehmern zählen:

  • Ehegatten
  • Kinder und Enkel
  • Schwiegerkinder
  • Eltern und Großeltern
  • Eingetragene Partner

Sie sind von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, sofern sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

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