5.3 Niederösterreich – Grenzabstandsregelungen
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG)
Hier bestehen für Neupflanzungen und Kulturumwandlungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen unterschiedliche Abstandsvorschriften. Bei der Neupflanzung von Holzvegetation (Bäume, Weingärten, Sträucher etc) sind je nach der Art des Gewächses und des Untergrundes Abstände zwischen 0,50 m und 6 m einzuhalten, es sei denn sie dient zum Schutz von Abhängen, Böschungen und Verkehrsanlagen. Bei der Kulturumwandlung liegen die einzuhaltenden Abstände zwischen 3 und 6 m. Dies gilt nicht, wenn die benachbarten Grundstücke den forstlichen Bestimmungen unterliegen oder auf ihnen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist. Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen gelten nicht als Kulturumwandlung. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die bei Verstößen gegen dieses Gesetz Geldstrafen bis zu EUR 3.000,– einheben kann.