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Dokument-ID: 1176828
3.2.8 Vorarlberg
PV-Freiflächenanlagen sind unter „Bauwerke, die keine Gebäude sind“ nach § 18 Abs 1 lit c BauG zu subsumieren. Solche sind bewilligungspflichtig, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen kann. Anzeigepflichtig sind solche Bauwerke, wenn nicht von einer solchen Gefahr auszugehen ist (§ 19 lit e BauG).