3.5 Salzburg – grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Pacht und Nutzungsüberlassung)
Grundsätzlich bedürfen alle Rechtsgeschäfte, durch die Eigentum oder Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken übertragen werden, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde (§ 3 Abs 1 lit a–d GVG 2001). Das betrifft insbesondere Kaufverträge, Schenkungen, Tauschverträge sowie die Einräumung von Baurechten, Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechten und längerfristigen Pachtverhältnissen. Diese Regelung stellt sicher, dass agrarisch genutzte Flächen nicht ohne Prüfung und Kontrolle in nichtlandwirtschaftliche Hände übergehen können.